Welche Ansprüche können sich aus Abweichungen vom gebuchten Reiseziel ergeben?

Fall 1: Herr X. will Dubai besichtigen. Angeboten wird ihm ein Hotel mit der Bezeichnung „Dubai Ras Al Khaimah“. Als er dort ankommt, stellt er fest, dass das gebuchte Hotel rund 100 km von Dubai entfernt ist.

Fall 2: Frau Y. bucht beim Reisebüro einen Flug nach Panama City und retour. Nach der Landung erfährt sie, dass sie nicht in Panama in Mittelamerika, sondern in Panama City in Florida, USA, gelandet ist.

Aus dem Grundsatz der Prospektwahrheit und -klarheit ergibt sich, dass die dem Verbraucher gegebenen Beschreibungen einer Pauschalreise keine irreführenden Angaben enthalten dürfen. Dafür ist vor allem der Gesamteindruck ausschlaggebend. Die Reisebestätigung hat den Bestimmungsort, das heißt den endgültigen Urlaubsort zu enthalten.

Im Fall 1 war dies das „Dubai-Hilton Ras Al Khaimah“. Herr X. konnte daher berechtigt davon ausgehen, dass sein Reiseziel Dubai ist. Erst nach zwei Nächten konnte der Reisende nach Dubai umziehen. Dem Reisenden X. stehen daher Preisminderung, weiters der Aufpreis für das Ersatzhotel in Dubai sowie die Transferkosten nach Dubai zu. Da der Veranstalter einen erheblichen Teil der Leistung nicht oder schlecht erfüllt hat, erhält der Reisende auch Ersatz für entgangene Urlaubsfreude.

Und musste Frau Y. wissen, dass es zwei Städte namens Panama gibt?

Der Reisevermittler schuldet dem Kunden vor allem Aufklärung, Beratung und Information. Dies hat das Reisebüro auch im Fall 2 unterlassen. Eine Aufklärung darüber, dass das vermittelte Reiseziel nicht Panama im gleichnamigen Staat ist, sondern in Florida, USA, liegt, ist nicht erfolgt. Das Reisebüro haftet für die Kosten des Transfers von Panama in den USA nach Panama in Mittelamerika.

Quelle: KURIER / Seite 23 / vom 27.05.2008 / von Gerhard Deinhofer