Die einseitige Umstellung eines Abbuchungsauftrages auf das Einzugsverfahren ist nicht möglich.

Die Telekom teilt gerade Ihren Kunden mit, dass Abbuchungsaufträge nunmehr auf ein Einzugsverfahren umgestellt würden und dies zum Vorteil der Kunden wäre. Zwar ist die nunmehr mögliche Widerspruchsfrist von 42 Tagen zweifellos im Interesse der VerbraucherInnen, doch einen Auftrag einfach einseitig umzustellen ist dennoch nicht möglich. Der VKI hat daher viele Anfragen verunsicherter VerbraucherInnen zu verzeichnen. Umso mehr mussten wir über eine Kopie eines Antwortbriefes an die Mobilkom schmunzeln, den Rechtsanwalt Dr. Fritz Petri namens einer Mandantin verfasst hat:

Als "Vorteil" wird lakonisch mitgeteilt, der Abbuchungsauftrag meiner Mandantin werde "ab sofort und automatisch auf das Einzugsverfahren" umgestellt. Ihre Rechnungsstelle scheint sich im Irrtum zu befinden, einseitige Änderungen im Zahlungsverkehr mit Ihren Kunden wären ohne deren Zustimmung zulässig, und hätten Sie bei Verharren in dieser Meinung rechtliche Konsequenzen zu gewärtigen. Die Erteilung eines Abbuchungsauftrages beinhaltet keineswegs die Ermächtigung zum Einzug, mag dieser für den Kunden letztlich auch vorteilhafter erscheinen.

Insoweit Sie Änderungen im Zahlungsverkehr für zweckmäßig erachten, steht es Ihnen frei, an meine Mandantin mit entsprechenden Vorschlägen – unter detaillierter Darstellung der jeweiligen Vor- und Nachteile – heranzutreten, und ist diese durchaus geneigt, Ihre Vorschläge zu bedenken, Ihnen ihre Entscheidung nach Prüfung kundzutun und gegebenenfalls eine schriftliche Einzugsermächtigung zu erteilen.

Die huldvolle hoheitliche Mitteilung, höchstderoselbst beschlossen zu haben, mit den p.t. Untertanen nunmehr anders als bislang verfahren zu wollen, entspricht nicht den Gepflogenheiten eines zeitgemäßen Dienstleistungsunternehmens.

Quelle: verbraucherrecht.at / 01.02.1999