OGH-Urteil: Außergewöhnliche Umstände wie schlechtes Wetter führen nicht immer dazu, dass Fluglinien sich vor einem Kostenersatz drücken können.

Der Oberste Gerichtshof stärkt mit einem aktuellen Urteil die Rechte von Reisenden bei Flugausfällen: "Außergewöhnliche Umstände" wie schlechtes Wetter führen nicht immer dazu, dass Fluglinien sich vor einem Kostenersatz drücken können. Die Airlines müssen nämlich beweisen, dass eine Annullierung trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen wirklich nicht zu verhindern war. Zumutbare Maßnahmen könnten etwa das Benutzen eines Ersatzflughafens sein, so der OGH.

Im aktuellen Fall ist der Verein für Konsumenteninformation (VKI) gegen die AUA vor Gericht gezogen. Eine Passagierin hätte für den 20. Dezember 2010 einen Flug von London nach Wien gebucht. Dieser wurde aber gestrichen, weil der Flughafenbetreiber nicht genug Enteisungsmittel hatte und nur eine Rollbahn betreiben konnte. Der Flugverkehr musste um zwei Drittel reduziert werden. Die Frau bekam am Flughafen keine Unterstützung und wurde nicht über ihre Recht bei Annullierung des Fluges aufgeklärt, so der OGH. "Sie verbrachte die Nacht in der Abflughalle. Auch am nächsten Morgen konnte sie niemanden von der Beklagten erreichen. Schließlich organisierte sie sich selbst einen Flug nach Wien", führen die Höchstrichter aus.

Außergewöhnliche Umstände

Nach der Fluggastrechteverordnung muss eine Fluglinie bei Annullierung die Ausgleichsleistung von 125 bis 600 Euro nicht zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Streichung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Allerdings müssen zuvor alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden sein.

Der VKI klagte Airline auf Zahlung der Ausgleichsleistung und auf Ersatz der Mehrkosten für den Ersatzflug und bekam Recht. Der AUA ist der Entlastungsbeweis nicht gelungen: "Die Beklagte hat etwa nicht einmal dargetan, aus welchen Gründen die naheliegendste Maßnahme, nämlich die Umbuchung des Fluges ...., nicht möglich gewesen wäre", heißt es in dem OGH-Urteil. Die AUA hat am Donnerstagnachmittag auf APA-Anfrage vorerst keine Stellungnahme zu dem Gerichtsentscheid abgegeben.

Quelle: Die Presse, 8.8.13 (APA)