Haftung des Arztes dafür, dass er den Patienten weder darüber aufklärt hat, dass die Operation medizinisch nicht indiziert war, noch darüber, mit welchen Risiken dieser Eingriff verbunden ist.

Der später beklagte Arzt stellte beim Kläger eine Zwerchfellhernie (Zwerchfellbruch) sowie Gastritis fest. Der Kläger hatte keine besonderen Beschwerden durch die Zwerchfellhernie. Das verordnete Mittel Nexium wirkte gut.

Bei einer weiteren Untersuchung stellte der Arzt einen großen Polypen im Zwölffingerdarm fest. Der Arzt erklärte dem Kläger, dass der Polyp entfernt werden müsse, dies in einer Privatklinik durchführen würde und dass der Kläger zu diesem Eingriff nur einen Tag im Spital bleiben müsse.

Am Tag der Operation wurde dem Kläger von einer Ärztin ein Aufklärungsbogen betreffend den Eingriff zur Entfernung des Darmpolypen vorgelegt. Der Kläger las und unterschrieb ihn. Danach legte ihm die Ärztin einen Aufklärungsbogen betreffend Anästhesie und einen betreffend einer Zwerchfelloperation vor. Der Kläger sagte ihr sogleich, es müsse sich um eine Verwechslung handeln, da er einen Eingriff am Darm und nicht am Zwerchfell haben würde. Der Kläger sprach in der Folge mit dem später beklagten Arzt selbst. Dieser erklärte ihm, dass er noch eine Nacht länger im Spital bleiben müsse, der Arzt werde die Zwerchfellhernie operativ verschließen. Er vermittelte dem Kläger den Eindruck, dass der Eingriff völlig unproblematisch wäre.

Der operative Verschluss der Zwerchfellhernie war medizinisch nicht indiziert. Es wurde ein Netz implantiert, das mit 5 mm Spiraltackern (Metallklammern in Spiralform) fixiert wurde.

Einige Tage später wurde der Kläger von der Privatklinik in das AKH mit einer akuten Herzbeuteltamponade (übermäßige Flüssigkeitsansammlung im Herzbeutel) gebracht werden. Es musste eine Notoperation vorgenommen werden. Das Brustbein wurde aufgeschnitten und der Herzbeutel geöffnet. In diesem befanden sich bereits 700 ml Blut. Bei dieser Operation wurde festgestellt, dass zwei der 3 5mm Tacker (aus Metall) aus dem Herzbeutel herausragten.

Im Zeitpunkt der Operation war diese - entsprechend dem gerichtlichen Sachverständigengutachten - gerade noch lege artis, aufgrund der bei der gegenständlichen Operation aufgetretenen schwerwiegenden Folgen aber nicht mehr.

Die Operation war medizinisch nicht indiziert. Darüber und auch über die Risken dieser Operation wurde der Patient nicht aufklärt. Aus diesen Gründen wurde der Arzt vom Landesgericht für ZRS Wien rechtskräftig zum Ersatz von Schmerzengeld, Kosten der Behandlung sowie Verdienstentgang verurteilt.